BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens ging das Zweitgutachten von Dr. med. F.________ vom 7. Dezember 2017 ein.