Gleichzeitig gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, innert drei Tagen zum Zweitgutachten Stellung zu nehmen, was diese mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 tat (Posteingang Beschwerdekammer: 27. Dezember 2017). Zu dieser Stellungnahme replizierte der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2017 (Posteingang Beschwerdekammer: 3. Januar 2018) in einer persönlichen Eingabe. Seine Anwältin verzichtete mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 (Posteingang Beschwerdekammer: 3. Januar 2018) auf eine Replik.