In dieser beantragte er die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter eine Befristung der Sicherheitshaft bis am 20. Dezember 2017. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. Dezember 2017 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleiches tat der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ am 17. Dezember 2017.