2 Mit Entscheid vom 24. November 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht erneut die Sicherheitshaft (bis 10. Februar 2018). Auch dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Beschwerde vom 7. Dezember 2017 (Posteingang Beschwerdekammer: 11. Dezember 2017). In dieser beantragte er die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter eine Befristung der Sicherheitshaft bis am 20. Dezember 2017.