nären Massnahme ab und überwies das Verfahren am 1. September 2017 an das Kollegialgericht. Am 22. September 2017 beschloss das Kollegialgericht anlässlich einer Beratung die Einholung eines Zweitgutachtens, da das von Dr. med. D.________ erstellte Ergänzungsgutachten vom 17. August 2017 wesentlich vom Erstgutachten abwich und der sachverständige Gutachter beim Gericht den Eindruck hinterlassen hat, dass die Meinungen über die anzuordnende Massnahme innerhalb des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) Bern auseinandergehen würden. Zudem sollen anlässlich dessen Befragung Zweifel an seiner Objektivität aufgekommen sein.