Es bejahte die für einen Widerruf von Ersatzmassnahmen nötigen neuen Umstände und – mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von 200 Tagessätzen – die Verhältnismässigkeit der bisherigen Dauer von Untersuchungsund Sicherheitshaft in der Höhe von 174 Tagen (inkl. stationärer Begutachtung sowie unter angemessener Anrechnung der Ersatzmassnahmen). Die für das Verfahren zuständige Gerichtspräsidentin brach die Hauptverhandlung am 25. August 2017 aufgrund des Vorliegens eines neuen Ergänzungsgutachtens und entsprechender Änderung der Ausgangslage bezüglich einer möglichen statio-