Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 294 vom 3. August 2017 abgewiesen. Es bejahte die für einen Widerruf von Ersatzmassnahmen nötigen neuen Umstände und – mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von 200 Tagessätzen – die Verhältnismässigkeit der bisherigen Dauer von Untersuchungsund Sicherheitshaft in der Höhe von 174 Tagen (inkl. stationärer Begutachtung sowie unter angemessener Anrechnung der Ersatzmassnahmen).