Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass A.________ erneut gegen Ersatzmassnahmen verstossen habe und ihm in früheren Verfahren mehrmals deutlich dargelegt worden sei, dass es nicht mehr viel Zusätzliches zum Widerruf der Ersatzmassnahme und zur Anordnung von Sicherheitshaft brauche. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 294 vom 3. August 2017 abgewiesen.