7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfügung vom 1. Dezember 2016 enthält zwar keine schriftliche Begründung. Einstellungsverfügungen anlässlich einer mündlichen Verhandlung werden jedoch begründet. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.