Indem er nun – im Beschwerdeverfahren – die Erstattung zusätzlicher Unkosten in auf mindestens CHF 500.00 bezifferter Höhe verlangt, kann er nichts für sich ableiten. Dass derartige Auslagen (auch für frühere Reisen) angefallen wären, ist weder belegt noch ersichtlich. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau hat in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer zu Recht eine Entschädigung von CHF 50.00 zugesprochen.