6. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdekammer schliesst sich den rechtlich zutreffenden Argumenten der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau an (vorne E. 4 und 5). Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Hauptverhandlung ausschliesslich «Auslagen für die Zugfahrt von C.________ nach F.________ und die Fahrspesen von G.________ nach C.________ geltend» gemacht. Indem er nun – im Beschwerdeverfahren – die Erstattung zusätzlicher Unkosten in auf mindestens CHF 500.00 bezifferter Höhe verlangt, kann er nichts für sich ableiten.