Unter Berücksichtigung der (kurzen) Strecke mit dem Fahrzeug zwischen G.________ und C.________ sei die Entschädigung ermessensweise auf CHF 50.00 festgelegt worden. Nicht berücksichtigt worden seien die Taxikosten. Eine Bushaltestelle mit regelmässigen Verbindungen von und zum Bahnhof F.________ befinde sich wenige Schritte vom Gerichtsgebäude entfernt. Die Nutzung des Busses sei mit der Libero-Tageskarte möglich. Sofern der Beschwerdeführer dennoch ein Taxi genutzt habe, stelle dies keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar. Gleiches gelte für den Aufwand für die Chauffeurdienste der Frau.