2 5. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau argumentiert, anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer Auslagen für die Fahrt von G.________ nach F.________ geltend gemacht, ohne diese im Einzelnen zu beziffern und zu belegen. Der Website der SBB lasse sich entnehmen, dass ein Billett C.________ - F.________ retour CHF 14.00 beziehungsweise CHF 28.00 (entsprechende Libe- ro-Tageskarte mit bzw. ohne Halbtax) koste. Unter Berücksichtigung der (kurzen) Strecke mit dem Fahrzeug zwischen G._____