Die in der Beschwerde auf mindestens CHF 500.00 bezifferten Auslagen seien nicht belegt, obwohl es am Beschwerdeführer gelegen hätte, zusätzliche Ansprüche zu begründen und zu belegen. Ferner hätten nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte für ihre Zeitausfälle nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Entschädigung. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor.