4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, dem Protokoll vom 1. Dezember 2016 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bloss Auslagenersatz für die Zugfahrt von C.________ nach F.________ und die Fahrspesen von G.________ nach C.________ verlangt habe. Die ausgerichtete Entschädigung sei für diese Wegstrecken angemessen. Weitere Entschädigungsansprüche habe er anlässlich der Verhandlung nicht geltend gemacht. Die in der Beschwerde auf mindestens CHF 500.00 bezifferten Auslagen seien nicht belegt, obwohl es am Beschwerdeführer gelegen hätte, zusätzliche Ansprüche zu begründen und zu belegen.