Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 5. Januar 2017 auf einen förmlichen Antrag zum Verfahren, stellte aber ihre Rechtsauffassung dar. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau beantragte am 10. Januar 2017 sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.