Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 4 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Februar 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dun- antstrasse 11, 3400 F.________ v.d. Staatsanwalt B.________ (EO 16 4908) Anklagebehörde Gegenstand Entschädigung Strafverfahren wegen übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 1. Dezember 2016 (PEN 16 257) Erwägungen: 1. Infolge Rückzug des Strafantrags stellte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau am 1. Dezember 2016 das Verfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen übler Nachrede ein. Dem Beschwerdeführer wur- de eine Entschädigung von CHF 50.00 ausgerichtet. Dagegen erhob er Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm mindestens CHF 500.00 auszu- richten. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 5. Januar 2017 auf einen förmlichen Antrag zum Verfahren, stellte aber ihre Rechtsauffassung dar. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau beantragte am 10. Januar 2017 sinngemäss die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Entschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer begründet seine Eingabe wie folgt: Meine Frau musste deswegen sogar schon um 05.00 aus dem Bett, damit sie mich rechtzeitig auf den Bahnhof in C.________ chauffieren konnte. Dafür hatte ich doch noch folgende Auslagen: 2x von D.________ nach C.________ und zurück. Somit 4 Fahren. Dasselbe beim Polizeiposten E.________. 2x Taxi vom Bahnhof zum Gericht und natürlich auch wieder zurück. Und die Bahnbillets von C.________ nach F.________. Meine Auslagen betrugen mindestens CHF 500.-- und dies ohne Ärger, welchen ich damit hatte. Jedoch mit einem 3. Klassbürger kann man halt machen, was man will, der hat sich ganz einfach zu fügen und darf noch die ganze Zeche berappen.» (Anm.: Schreibfeh- ler korrigiert) 4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, dem Protokoll vom 1. Dezember 2016 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bloss Auslagenersatz für die Zugfahrt von C.________ nach F.________ und die Fahrspesen von G.________ nach C.________ verlangt habe. Die ausgerichtete Entschädigung sei für diese Weg- strecken angemessen. Weitere Entschädigungsansprüche habe er anlässlich der Verhandlung nicht geltend gemacht. Die in der Beschwerde auf mindestens CHF 500.00 bezifferten Auslagen seien nicht belegt, obwohl es am Beschwerde- führer gelegen hätte, zusätzliche Ansprüche zu begründen und zu belegen. Ferner hätten nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte für ihre Zeitausfälle nur in Ausnah- mefällen Anspruch auf eine Entschädigung. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. 2 5. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau argumentiert, anlässlich der Hauptver- handlung habe der Beschwerdeführer Auslagen für die Fahrt von G.________ nach F.________ geltend gemacht, ohne diese im Einzelnen zu beziffern und zu bele- gen. Der Website der SBB lasse sich entnehmen, dass ein Billett C.________ - F.________ retour CHF 14.00 beziehungsweise CHF 28.00 (entsprechende Libe- ro-Tageskarte mit bzw. ohne Halbtax) koste. Unter Berücksichtigung der (kurzen) Strecke mit dem Fahrzeug zwischen G.________ und C.________ sei die Ent- schädigung ermessensweise auf CHF 50.00 festgelegt worden. Nicht berücksich- tigt worden seien die Taxikosten. Eine Bushaltestelle mit regelmässigen Verbin- dungen von und zum Bahnhof F.________ befinde sich wenige Schritte vom Ge- richtsgebäude entfernt. Die Nutzung des Busses sei mit der Libero-Tageskarte möglich. Sofern der Beschwerdeführer dennoch ein Taxi genutzt habe, stelle dies keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar. Gleiches gelte für den Aufwand für die Chauffeurdienste der Frau. 6. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdekammer schliesst sich den recht- lich zutreffenden Argumenten der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Regional- gerichts Emmental-Oberaargau an (vorne E. 4 und 5). Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Hauptverhandlung ausschliesslich «Auslagen für die Zugfahrt von C.________ nach F.________ und die Fahrspesen von G.________ nach C.________ geltend» gemacht. Indem er nun – im Beschwerdeverfahren – die Er- stattung zusätzlicher Unkosten in auf mindestens CHF 500.00 bezifferter Höhe ver- langt, kann er nichts für sich ableiten. Dass derartige Auslagen (auch für frühere Reisen) angefallen wären, ist weder belegt noch ersichtlich. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau hat in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO dem Be- schwerdeführer zu Recht eine Entschädigung von CHF 50.00 zugesprochen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten wer- den dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfügung vom 1. Dezember 2016 enthält zwar keine schriftliche Begründung. Einstellungsverfü- gungen anlässlich einer mündlichen Verhandlung werden jedoch begründet. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt B.________ Bern, 22. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4