8. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die aus der Staatskasse zu entrichtende Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren gemäss der Kostennote auf CHF 1‘342.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese unterliegt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario keiner Rück- und Nachzahlungspflicht. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.