Insgesamt verletzt die Einstellungsverfügung den Grundsatz in dubio pro duriore nicht. Die qualitativ spärliche Beweislage und der Tatverdacht sind zu schlecht respektive zu schwach, um aus strafprozessualer Sicht eine Anklage wegen Drohung zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.