Sie können keine Angaben zum eigentlichen Geschehen machen, sondern von der angeblichen Drohung höchstens vom Hörensagen berichten. Ebenfalls liegen – wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft richtig begründet – keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer sich die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens aufdrängen würde. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft sämtliche Beweisanträge abwies. Insgesamt verletzt die Einstellungsverfügung den Grundsatz in dubio pro duriore nicht.