Es kann mit anderen Worten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass das von C.________ Geschilderte tatsächlich dem Erlebten entspricht (und diese Gedanken ihr nicht – aus welchen Gründen auch immer – von Aussen suggeriert worden sind). Im Weiteren benennt die Beschwerdeführerin mehrere Zeugen, welche jedoch nicht in der Lage wären, zum Vorwurf sachdienlich Stellung zu nehmen. Sie können keine Angaben zum eigentlichen Geschehen machen, sondern von der angeblichen Drohung höchstens vom Hörensagen berichten.