Ihre deliktsrelevanten Aussagen sind insofern «nicht in einen altersgerechten Kontext eingebettet», als sie auf Fragen zum vorangegangenen oder nachfolgenden Geschehen – anders als auf andere, allgemeine Fragen – keine zusammenhängenden Auskünfte zu geben vermag. Es kann mit anderen Worten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass das von C.________ Geschilderte tatsächlich dem Erlebten entspricht (und diese Gedanken ihr nicht – aus welchen Gründen auch immer – von Aussen suggeriert worden sind).