Bei objektiver Betrachtung liegt kein genügender Tatverdacht für eine Anklage vor. Namentlich die anlässlich der Videobefragung vom 23. März 2016 bezüglich des Vorfalls inhaltsarm und latent formelhaft vorgetragenen Äusserungen von C.________ sind nicht geeignet, das Bestreiten der Tatvorwürfe durch den Beschuldigten zu widerlegen und damit die Nullhypothese zu entkräften. Ihre deliktsrelevanten Aussagen sind insofern «nicht in einen altersgerechten Kontext eingebettet», als sie auf Fragen zum vorangegangenen oder nachfolgenden Geschehen – anders als auf andere, allgemeine Fragen – keine zusammenhängenden Auskünfte zu geben vermag.