Aufgrund der Anzahl und der Qualität der Beweise ist es als unwahrscheinlich zu erachten, dass bei einer gerichtlichen Beurteilung mit einem Schuldspruch des Beschuldigten zu rechnen wäre. Vielmehr führt die Beweiswürdigung zum Schluss, dass in einem gerichtlichen Verfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erginge. Bei objektiver Betrachtung liegt kein genügender Tatverdacht für eine Anklage vor.