6 Gemäss Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt. 7.2 Die Einstellungsverfügung vom 22. Dezember 2016 erweist sich bezüglich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil der Beschwerdeführerin als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vorne E. 3) sowie der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 5). Diesen bleibt nur Weniges beizufügen.