6. Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, C.________ sei von der Beschwerdeführerin zu den Äusserungen gedrängt worden. Es seien die gesamten Umstände und nicht die einzelnen Aussagen zu betrachten. Die Beschwerdeführerin habe das Strafverfahren einzig aus prozesstaktischen Gründen eingeleitet, um die gemeinsame elterliche Sorge zu verhindern. Die Aussagen von C.________ seien alles andere als klar, eindeutig und glaubhaft. Die Beschwerdeführerin unterlasse es, ihre Behauptungen auch nur im Ansatz zu substantiieren. Insbesondere der Umstand, dass C.____