als glaubhaft zu erachten seien. Sie zeigten für sich genommen nur, dass offenbar weitere Personen diesbezüglich von C.________ angesprochen worden seien. Eine Befragung dieser Personen sei unerheblich, da diese lediglich darüber Auskunft geben könnten, dass C.________ tatsächlich mit ihnen über den Vorfall gesprochen habe. Schliesslich bestünden keine besonderen Umstände, aufgrund derer sich die Einholung eines aussagepsychologisches Gutachten ausnahmsweise aufdrängen würde. Dieses könnte sich nur auf die Aussagen betreffend den Vorwurf der Drohung beziehen, die wegen ihrer Kargheit und Detailarmut nur eingeschränkt überprüfbar seien.