Dies gelte insbesondere für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beweisanträge. Eine Befragung der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Beziehung zum Beschuldigten als für die Beweisführung unerheblich einzustufen. Auch die beantragte Befragung von zwei weiteren Zeuginnen lasse keine beweisrelevanten Angaben erwarten. Es sei bereits aktenkundig, dass C.________ nicht nur ihrer Mutter, sondern ebenso weiteren Personen vom Vorfall erzählt habe. Diese Tatsache trage jedoch nichts zur Frage bei, ob die Aussagen von C.________ als glaubhaft zu erachten seien.