Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte sei anzunehmen, dass die Aussagen von C.________ mit den Streitigkeiten und den gegenläufigen Interessen ihrer Eltern in Zusammenhang stünden und aufgrund der schwierigen familiären Situation beeinflusst worden seien. Die Aussagen seien nicht als zuverlässig und unbefangen zu qualifizieren und hätten somit ebenfalls einen geringen Beweiswert. Weitere Beweismassnahmen, die zu beweisrelevanten Ergebnissen führen könnten, seien nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beweisanträge.