5. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Angaben der Beschwerdeführerin zum angeblichen Vorfall könnten sich nicht auf eine effektive Wahrnehmung stützen und seien infolge der schwierigen persönlichen Beziehung zum Beschuldigten als befangen zu erachten. Sie seien nicht ausreichend, um den Beweis für die dem Beschuldigten vorgeworfene Drohung zu erbringen. Da keine objektiven Beweismittel vorhanden seien, die den Beschuldigten belasten würden, müsse primär auf die Angaben von C.________ abgestellt werden, um den Tatverdacht zu erhärten beziehungsweise den Beweis zu erbringen.