Es gehe ihr darum, die Wahrheit zu ermitteln. Es sei nicht möglich, ein Kind so zu beeinflussen, dass es aus freien Stücken solche Äusserungen gegenüber Dritten mache. Ein Fünfjähriges äussere sich nur so, wenn es etwas erzähle, das stimme. Im Übrigen sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht wegen seines Antrags für ein gemeinsames Sorgerecht eingeleitet worden, sondern aufgrund der Aussagen von C.________ über das Vorgefallene. Es gehe einzig darum, dass strafbare Handlungen – hier insbesondere eine Drohung – vorgefallen seien.