Die am 16. November 2016 gestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2016 abgewiesenen Beweisanträge würden bestätigt: kinderpsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten der Aussagen von C.________; D.________ als Auskunftsperson; H.________ als Zeugin; I.________ als Zeugin. Eine angebliche Suggestion durch die Beschwerdeführerin sei nicht erstellt, geschweige denn bewiesen. Nicht sie habe C.________ zu Aussagen beeinflusst, sondern die Äusserungen von C.________ hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten nicht mehr habe trauen können. Es gehe ihr darum, die Wahrheit zu ermitteln.