Es sei nicht möglich, ein fünfjähriges Kind so zu beeinflussen, dass es Dritten spontan, offen und glaubwürdig etwas erzähle, was angeblich nicht vorgefallen sei. Den Aussagen des Kindes gegenüber Dritten komme eine hohe Glaubwürdigkeit zu. Tatsache sei, dass sich C.________ mehrfach zu den Vorwürfen geäussert und ihre Aussagen in der Befragung durch die Kinderschutzgruppe des Inselspitals bestätigt habe. Die am 16. November 2016 gestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2016 abgewiesenen Beweisanträge würden bestätigt: kinderpsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten der Aussagen von C.___