Die Aussagen von C.________ seien eindeutig und glaubhaft. Sie blieben auch angesichts der «bestehenden familienrechtlichen Situation» glaubhaft. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb C.________ gegenüber mehreren Personen derartige Aussagen machen sollte, wenn sie nicht zutreffen würden. Die Staatsanwaltschaft habe keine Erklärung geliefert, weshalb ein Mädchen in diesem Alter sich gegenüber Dritten mehrfach so äussere, wenn es nicht der Wahrheit entspreche. Es sei nicht möglich, ein fünfjähriges Kind so zu beeinflussen, dass es Dritten spontan, offen und glaubwürdig etwas erzähle, was angeblich nicht vorgefallen sei.