__ nicht nur der Beschwerdeführerin von diesem Vorfall erzählt, sondern auch weitere Personen darauf angesprochen habe. Es sei bekannt, dass C.________ verhältnismässig oft aus freien Stücken und ohne Aufforderung über die Vorfälle spreche. Letztlich müsse auf diese Aussagen abgestellt werden. Falsch sei die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass den Aussagen des Kindes kein genügender Beweiswert zukomme, um damit Anklage zu erheben. Ebenso