4. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen Folgendes vor: Im Zusammenhang mit der Drohung beziehungsweise der versuchten Nötigung werde in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich bestätigt, dass C.________ anlässlich der Videoeinvernahme ausgesagt habe, der Beschuldigte habe gesagt, er werde die Beschwerdeführerin mit einem Messer töten. Wie die Staatsanwaltschaft bereits früher – in der Verfügung vom 24. November 2016 – ausgeführt habe, sei es aktenkundig, dass C.________ nicht nur der Beschwerdeführerin von diesem Vorfall erzählt, sondern auch weitere Personen darauf angesprochen habe.