Vor dem Hintergrund dessen, dass auch betreffend der sexuellen Handlungen mit Kindern mangels genügender Belastungstatsachen eine Einstellung erfolgt und diese ja das Motiv von Herrn A.________ für die Drohung gegen Frau D.________ bzw. die versuchte Nötigung von C.________ darstellen würden, fällt bereits das Motiv dahin. […] Letztlich bestehen keine verlässlichen Beweise dafür, dass A.________ die angezeigte Äusserung gemacht hat […].