Dort sei sie mit dem Vater rausgegangen, wo er ihr gesagt habe, dass er die Mutter mit einem Messer töte. Auf die Frage, was vorher war, konnte C.________ nicht antworten. Sie gab an, dass sie ihrem Vater in der Folge gesagt habe, dass man das nicht machen dürfe und sie dann immer bei «Nonna» schlafen müsse. Dann habe man noch «gchridälät» (Strassenkreide). Weitere Ausführungen konnte C.________ nicht machen. Gemäss den Schilderungen von D.________ in der Strafanzeige vom 05.03.2016 habe Herr A.________ die Drohung mit der Aufforderung verbunden, nicht mehr zu erzählen, dass er C.________ am Schlitzli weh gemacht habe.