3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung wie folgt: […] A.________ soll sich am 28.02.2016 anlässlich eines Besuchssonntages gegenüber C.________ dahingehend geäussert haben, dass sie (C.________) niemandem mehr sagen dürfe, dass er ihr am «Schlitzli» weh gemacht habe ansonsten er Mami (Frau D.________) mit einem Messer töten werde. C.________ habe ihr dies am selben Abend erzählt. Auch gegenüber anderen Personen habe C.________ davon erzählt. Anlässlich der polizeilichen Ein-