BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung nur teilweise unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit auch nur teilweise zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO): Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie die Drohung gemäss Art. 180 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) zum Nachteil der Beschwerdeführerin betrifft. Darüber hinausgehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.