Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 49 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. April 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2016 (BM 15 11141) Erwägungen: 1. D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 14. März 2015 An- zeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verdachts auf straf- bare Handlungen gegen die sexuelle Integrität zum Nachteil der gemeinsamen Tochter C.________. In der Folge ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Mittelland Nord mit Entscheiden vom 22. Mai 2015 respektive vom 16. Ju- ni 2016 aufgrund des schwierigen Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten eine Kollisionsbeistandschaft für C.________ an. Am 5. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschuldig- ten wegen Drohung ein. In diesem Zusammenhang stellte die Beiständin von C.________ am 24. März 2016 Strafantrag wegen Nötigung. Am 22. Dezember 2016 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten bezüg- lich sämtlicher Vorwürfe ein. Dagegen, respektive betreffend «Drohung z.N. von D.________, versuchte Nötigung z.N. von C.________; Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 22. Dezember 2016/26. Januar 2017; Einstellung des Verfahrens», erhob die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2017 Beschwerde und stellte fol- gendes Rechtsbegehren: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 22. Dezember 2017/26. Januar 2017 sei aufzuheben und das Strafverfahren sei weiterzuführen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dasselbe beantragte der Beschuldigte. In den beiden Repliken vom 17. April 2017 hielt die Beschwerde- führerin an ihrem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Verfügung nur teilweise unmittelbar in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit auch nur teilweise zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO): Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten, soweit sie die Drohung gemäss Art. 180 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) zum Nachteil der Beschwerdeführerin betrifft. Darüber hinausgehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vor- wurfs der Drohung wie folgt: […] A.________ soll sich am 28.02.2016 anlässlich eines Be- suchssonntages gegenüber C.________ dahingehend geäussert haben, dass sie (C.________) nie- mandem mehr sagen dürfe, dass er ihr am «Schlitzli» weh gemacht habe ansonsten er Mami (Frau D.________) mit einem Messer töten werde. C.________ habe ihr dies am selben Abend erzählt. Auch gegenüber anderen Personen habe C.________ davon erzählt. Anlässlich der polizeilichen Ein- 2 vernahme am 17.03.2016 bestritt A.________ die Vorwürfe. Er beschrieb das Treffen mit C.________ als schön und ihm sei nichts aufgefallen. Zudem würde er es vermeiden, in der Gegenwart von C.________ über D.________ zu sprechen. Am 23.03.2016 wurde C.________ mittels Videoeinver- nahme zu diesem Sachverhalt befragt. Sie gab an, dass sie bei Herrn F.________ und Frau G.________ gewesen sei. Dort sei sie mit dem Vater rausgegangen, wo er ihr gesagt habe, dass er die Mutter mit einem Messer töte. Auf die Frage, was vorher war, konnte C.________ nicht antworten. Sie gab an, dass sie ihrem Vater in der Folge gesagt habe, dass man das nicht machen dürfe und sie dann immer bei «Nonna» schlafen müsse. Dann habe man noch «gchridälät» (Strassenkreide). Wei- tere Ausführungen konnte C.________ nicht machen. Gemäss den Schilderungen von D.________ in der Strafanzeige vom 05.03.2016 habe Herr A.________ die Drohung mit der Aufforderung verbun- den, nicht mehr zu erzählen, dass er C.________ am Schlitzli weh gemacht habe. C.________ er- zählte ihrerseits anlässlich der Einvernahme «nur», dass der Vater ihr gesagt habe, dass er die Mama mit einem Messer umbringen werde. Die Schilderungen von Frau D.________ leuchten insofern ein, als dass es ansonsten tatsächlich kaum einzusehen wäre, warum der Beschuldigte eine solche Dro- hung für sich alleine, ganz ohne Forderung aussprechen sollte. Denkbar wäre einzig, dass Herr A.________ auf Grund der ganzen Vorgeschichte derart aufgebracht ist, dass er sich gegenüber sei- nem eigenen Kind in einer derart verwerflichen Weise äussern würde. Letztlich ist auch betreffend dieses Sachverhalts zu sagen, dass man im Wesentlichen auf die in der Untersuchung getätigten Aussagen von C.________ abstützen muss. Dort hat sie jedoch nur vom Töten der Mutter gespro- chen. Betreffend der Forderung muss auf die Behauptung von Frau D.________ abgestellt werden. Betrachtet man die obigen Ausführungen zu den angeblichen sexuellen Übergriffen, dann erübrigt es sich in aller Ausführlichkeit nochmals auf die gesamte Problematik der Beziehung zwischen Frau D.________ und Herrn A.________ zurückzukommen. Die Aussagen von Frau D.________ sind vor diesem Hintergrund als schwer belastet anzusehen und diejenigen von C.________ haben ebenfalls das Problem, dass eine Suggestion durch die Mutter im vorliegenden Fall zumindest denkbar ist. Es gibt keine objektiven Beweise, womit auch hier letztlich alleine die Aussagen von C.________, die mit fünfeinhalb Jahren nach wie vor noch sehr jung und sehr beeinflussbar ist, übrig bleiben. Diesen Aus- sagen kann auch für diesen Sachverhalt für sich alleine kein genügender Beweiswert zugesprochen werden, um damit Anklage zu erheben. Vor dem Hintergrund dessen, dass auch betreffend der sexu- ellen Handlungen mit Kindern mangels genügender Belastungstatsachen eine Einstellung erfolgt und diese ja das Motiv von Herrn A.________ für die Drohung gegen Frau D.________ bzw. die versuchte Nötigung von C.________ darstellen würden, fällt bereits das Motiv dahin. […] Letztlich bestehen kei- ne verlässlichen Beweise dafür, dass A.________ die angezeigte Äusserung gemacht hat […]. 4. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen Folgendes vor: Im Zusammenhang mit der Drohung beziehungsweise der versuchten Nötigung werde in Ziffer 2 der angefoch- tenen Verfügung ausdrücklich bestätigt, dass C.________ anlässlich der Videoein- vernahme ausgesagt habe, der Beschuldigte habe gesagt, er werde die Beschwer- deführerin mit einem Messer töten. Wie die Staatsanwaltschaft bereits früher – in der Verfügung vom 24. November 2016 – ausgeführt habe, sei es aktenkundig, dass C.________ nicht nur der Beschwerdeführerin von diesem Vorfall erzählt, sondern auch weitere Personen darauf angesprochen habe. Es sei bekannt, dass C.________ verhältnismässig oft aus freien Stücken und ohne Aufforderung über die Vorfälle spreche. Letztlich müsse auf diese Aussagen abgestellt werden. Falsch sei die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass den Aussagen des Kindes kein genügender Beweiswert zukomme, um damit Anklage zu erheben. Ebenso 3 falsch sei der Einwand, die Aussagen von C.________ hätten das Problem, dass eine Suggestion durch die Beschwerdeführerin zumindest denkbar sei. Die Aussagen von C.________ seien eindeutig und glaubhaft. Sie blieben auch angesichts der «bestehenden familienrechtlichen Situation» glaubhaft. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb C.________ gegenüber mehreren Per- sonen derartige Aussagen machen sollte, wenn sie nicht zutreffen würden. Die Staatsanwaltschaft habe keine Erklärung geliefert, weshalb ein Mädchen in diesem Alter sich gegenüber Dritten mehrfach so äussere, wenn es nicht der Wahrheit ent- spreche. Es sei nicht möglich, ein fünfjähriges Kind so zu beeinflussen, dass es Dritten spontan, offen und glaubwürdig etwas erzähle, was angeblich nicht vorge- fallen sei. Den Aussagen des Kindes gegenüber Dritten komme eine hohe Glaub- würdigkeit zu. Tatsache sei, dass sich C.________ mehrfach zu den Vorwürfen geäussert und ihre Aussagen in der Befragung durch die Kinderschutzgruppe des Inselspitals bestätigt habe. Die am 16. November 2016 gestellten und mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2016 abgewiesenen Beweisanträ- ge würden bestätigt: kinderpsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten der Aussa- gen von C.________; D.________ als Auskunftsperson; H.________ als Zeugin; I.________ als Zeugin. Eine angebliche Suggestion durch die Beschwerdeführerin sei nicht erstellt, ge- schweige denn bewiesen. Nicht sie habe C.________ zu Aussagen beeinflusst, sondern die Äusserungen von C.________ hätten dazu geführt, dass die Be- schwerdeführerin dem Beschuldigten nicht mehr habe trauen können. Es gehe ihr darum, die Wahrheit zu ermitteln. Es sei nicht möglich, ein Kind so zu beeinflussen, dass es aus freien Stücken solche Äusserungen gegenüber Dritten mache. Ein Fünfjähriges äussere sich nur so, wenn es etwas erzähle, das stimme. Im Übrigen sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht wegen seines Antrags für ein gemeinsames Sorgerecht eingeleitet worden, sondern aufgrund der Aussagen von C.________ über das Vorgefallene. Es gehe einzig darum, dass strafbare Hand- lungen – hier insbesondere eine Drohung – vorgefallen seien. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Angaben der Beschwerdeführerin zum angeblichen Vorfall könnten sich nicht auf eine effektive Wahrnehmung stüt- zen und seien infolge der schwierigen persönlichen Beziehung zum Beschuldigten als befangen zu erachten. Sie seien nicht ausreichend, um den Beweis für die dem Beschuldigten vorgeworfene Drohung zu erbringen. Da keine objektiven Beweis- mittel vorhanden seien, die den Beschuldigten belasten würden, müsse primär auf die Angaben von C.________ abgestellt werden, um den Tatverdacht zu erhärten beziehungsweise den Beweis zu erbringen. Zum Beweiswert der Angaben von C.________ sei zu beachten, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorfälle und die Befragung von C.________ zeitlich eng mit dem Sorgerechtsstreit zwi- schen ihren Eltern verknüpft seien. Überdies sei C.________ zum Befragungszeit- punkt erst circa fünfeinhalb Jahre alt und damit grundsätzlich sehr beeinflussbar gewesen. Obschon die Videobefragungen von C.________ deutlich machten, dass sie generell in der Lage sei, Ereignisse sowohl detailliert als auch kontextbezogen zu schildern, seien ihre Aussagen in Bezug auf den Vorwurf der Drohung ver- 4 gleichsweise karg und detailarm. Die Angaben von C.________ erschöpften sich auf wenige Sätze. Der angebliche Vorfall werde von ihr nicht in einen altersgerech- ten Kontext eingebettet. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte sei anzuneh- men, dass die Aussagen von C.________ mit den Streitigkeiten und den gegenläu- figen Interessen ihrer Eltern in Zusammenhang stünden und aufgrund der schwie- rigen familiären Situation beeinflusst worden seien. Die Aussagen seien nicht als zuverlässig und unbefangen zu qualifizieren und hätten somit ebenfalls einen ge- ringen Beweiswert. Weitere Beweismassnahmen, die zu beweisrelevanten Ergebnissen führen könn- ten, seien nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere für die von der Beschwerdefüh- rerin vorgebrachten Beweisanträge. Eine Befragung der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Beziehung zum Beschuldigten als für die Beweisführung unerheblich einzustufen. Auch die beantragte Befragung von zwei weiteren Zeuginnen lasse keine beweisrelevanten Angaben erwarten. Es sei bereits aktenkundig, dass C.________ nicht nur ihrer Mutter, sondern ebenso weiteren Personen vom Vorfall erzählt habe. Diese Tatsache trage jedoch nichts zur Frage bei, ob die Aussagen von C.________ als glaubhaft zu erachten seien. Sie zeigten für sich genommen nur, dass offenbar weitere Personen diesbezüglich von C.________ angesprochen worden seien. Eine Befragung dieser Personen sei unerheblich, da diese lediglich darüber Auskunft geben könnten, dass C.________ tatsächlich mit ihnen über den Vorfall gesprochen habe. Schliesslich bestünden keine besonderen Umstände, aufgrund derer sich die Einholung eines aussagepsychologisches Gutachten aus- nahmsweise aufdrängen würde. Dieses könnte sich nur auf die Aussagen betref- fend den Vorwurf der Drohung beziehen, die wegen ihrer Kargheit und Detailarmut nur eingeschränkt überprüfbar seien. 6. Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, C.________ sei von der Beschwerde- führerin zu den Äusserungen gedrängt worden. Es seien die gesamten Umstände und nicht die einzelnen Aussagen zu betrachten. Die Beschwerdeführerin habe das Strafverfahren einzig aus prozesstaktischen Gründen eingeleitet, um die gemein- same elterliche Sorge zu verhindern. Die Aussagen von C.________ seien alles andere als klar, eindeutig und glaubhaft. Die Beschwerdeführerin unterlasse es, ih- re Behauptungen auch nur im Ansatz zu substantiieren. Insbesondere der Um- stand, dass C.________ von sich aus Drittpersonen beim ersten Aufeinandertreffen ungefragt von den angeblichen Vorfällen berichte, diese jedoch in der Folge in kei- ner Art zeitlich einordnen, spezifizieren oder anderweitig beschreiben könne, ma- che deutlich, dass C.________ beeinflusst worden sei. Im Übrigen sei kein Glaub- haftigkeitsgutachten einzuholen. Die Aussagen von C.________ seien ohne Tiefe und Detail, sodass sich ein solches erübrige. 7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offen- 5 sichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (Be- schluss der Beschwerdekammer BK 16 279 vom 4. Oktober 2016 E. 7.1). Beson- ders schwierig sind Fälle, in denen ausser den Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen wer- den, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien unterstützt wird. Steht Aussage gegen Aussage, ist ein gewis- senhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurtei- lung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Belastet nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkei- ten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten, und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als wenig tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 319 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Glaubhaftigkeit einer Aussa- ge wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Bei Besonder- heiten in der Person oder Entwicklung eines Zeugen kann eine Begutachtung in Betracht kommen, mit der die Zeugenfähigkeit oder die Aussagequalität abgeklärt werden soll (BGE 128 I 81 E. 2). Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Glaubhaftigkeit in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies gilt namentlich, wenn An- zeichen dafür bestehen, die Person könnte wegen einer geistigen Störung, Dro- gensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine Begutachtung kann auch geboten sein, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu be- urteilen sind oder wenn Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1). 6 Gemäss Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt. 7.2 Die Einstellungsverfügung vom 22. Dezember 2016 erweist sich bezüglich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil der Beschwerdeführerin als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vorne E. 3) so- wie der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 5). Diesen bleibt nur Weniges beizufügen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Beweislage ein- gehend auseinandergesetzt und die Verfahrenseinstellung nachvollziehbar be- gründet. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, durch ihre Behauptungen, dass die Staatsanwaltschaft falsche Schlüsse gezogen habe, die Argumente für eine Einstellung zu entkräften. Aufgrund der Anzahl und der Qualität der Beweise ist es als unwahrscheinlich zu erachten, dass bei einer gerichtlichen Beurteilung mit ei- nem Schuldspruch des Beschuldigten zu rechnen wäre. Vielmehr führt die Be- weiswürdigung zum Schluss, dass in einem gerichtlichen Verfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erginge. Bei objektiver Betrachtung liegt kein genügender Tatverdacht für eine Anklage vor. Namentlich die anlässlich der Vi- deobefragung vom 23. März 2016 bezüglich des Vorfalls inhaltsarm und latent for- melhaft vorgetragenen Äusserungen von C.________ sind nicht geeignet, das Be- streiten der Tatvorwürfe durch den Beschuldigten zu widerlegen und damit die Nullhypothese zu entkräften. Ihre deliktsrelevanten Aussagen sind insofern «nicht in einen altersgerechten Kontext eingebettet», als sie auf Fragen zum vorangegan- genen oder nachfolgenden Geschehen – anders als auf andere, allgemeine Fragen – keine zusammenhängenden Auskünfte zu geben vermag. Es kann mit anderen Worten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass das von C.________ Geschilderte tatsächlich dem Erlebten entspricht (und diese Gedanken ihr nicht – aus welchen Gründen auch immer – von Aussen suggeriert worden sind). Im Weiteren benennt die Beschwerdeführerin mehrere Zeugen, welche jedoch nicht in der Lage wären, zum Vorwurf sachdienlich Stellung zu nehmen. Sie können keine Angaben zum eigentlichen Geschehen machen, sondern von der angeblichen Drohung höchstens vom Hörensagen berichten. Ebenfalls liegen – wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft richtig begründet – keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer sich die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens aufdrängen würde. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft sämtliche Beweisanträge abwies. Insgesamt verletzt die Einstellungsverfügung den Grundsatz in dubio pro duriore nicht. Die qualitativ spärliche Beweislage und der Tatverdacht sind zu schlecht re- spektive zu schwach, um aus strafprozessualer Sicht eine Anklage wegen Drohung zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die aus der Staatskasse zu entrichtende Entschädigung für den amtlichen Vertei- diger des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren gemäss der Kostennote auf CHF 1‘342.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese unterliegt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario keiner Rück- und Nachzahlungspflicht. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird festgesetzt auf CHF 1‘342.55 (inkl. Auslagen und MWST). 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt E.________ - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) Bern, 25. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8