Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Untersuchungshaft erweise sich als nicht mehr zumutbar, wenn eine Verurteilung als sehr fraglich erscheine, kann auf die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht verwiesen werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).