Der Beschwerdeführer wird sich bis zum 18. Februar 2018 insgesamt während 15 Monaten in Haft befunden haben. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der fortgesetzten Erpressung mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 156 Ziff. 2 StGB), der Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie des drohenden Widerrufs der zweijährigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen erscheint diese Dauer noch als verhältnismässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.