Vor dem Hintergrund, dass nicht nur Delikte gegen den Geschädigten zu befürchten sind, ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern das Kontaktverbot die Wiederholungsgefahr zu bannen vermag. Es sind auch keine anderen, milderen Massnahmen ersichtlich, welche der Kollusions- und Wiederholungsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 95 E. 4.3 und BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 8.2). 6.3 Der Beschwerdeführer wird sich bis zum 18. Februar 2018 insgesamt während 15 Monaten in Haft befunden haben.