Mit Blick auf die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers sowie der drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe ist das beantragte Kontaktverbot nicht geeignet, der Kollusionsgefahr hinreichend entgegen zu wirken. Vor dem Hintergrund, dass nicht nur Delikte gegen den Geschädigten zu befürchten sind, ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern das Kontaktverbot die Wiederholungsgefahr zu bannen vermag.