Auch der Vorwurf der fortgesetzten Erpressung (mutmasslicher Deliktsbetrag von CHF 90‘000.00 sowie Anwendung von Gewalt) zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie. Es ist daher weder davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die bisherigen Verurteilungen belehren liess, noch dass die bisherige Untersuchungshaft eine massgebende, abschreckende Wirkung hat. Dem Beschwerdeführer ist eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Die Wiederholungsgefahr ist damit ebenfalls zu bejahen. Ob Fluchtgefahr vorliegt, kann offen bleiben.