Fortsetzung weiterer Delikte abgehalten. Die aktuellen Erpressungsvorwürfe reichen teilweise noch in die Zeit des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von H.________ und stehen mit diesem Strafverfahren im Zusammenhang. Eine Einsicht des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 6.7). Auch der Vorwurf der fortgesetzten Erpressung (mutmasslicher Deliktsbetrag von CHF 90‘000.00 sowie Anwendung von Gewalt) zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie.