137 IV 84 E. 3.2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 39 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). 5.6 Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Die Verurteilungen wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher versuchter Nötigung etc. sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon bedingt vollziehbar 18 Monate) erfolgten erst im August bzw. September 2016 und haben den Beschwerdeführer nicht von der Begehung resp. Fortsetzung weiterer Delikte abgehalten.