Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, ist mit Blick auf E. 5.2 nicht erforderlich, dass es sich bei den Vortaten ebenfalls um eine Epressung handelt. 5.5 Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs.