5.4 Der Beschwerdeführer ist u.a. wegen einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen), Raufhandels und Nötigung (mehrfacher Versuch) sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung vorbestraft. Es handelt sich hierbei um schwere Vergehen resp. Verbrechen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit. Diese sind gleichartig zu den drohenden Delikten (Erpressung, Nötigung, vgl. E. 5.6 hiernach). Aus den Vortaten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf die körperliche Integrität und Freiheit anderer Personen agiert. Dies scheint ein Muster des Beschwerdeführers zu sein. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt.